Laut Arbeitsschutzgesetz wird unter § 10 Abs. 2 ArbSchG der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Da es aber keine weiteren rechtlichen Vorgaben gibt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen, wieviel Evakuierungshelfer erforderlich sind und welche Ausbildung sie haben müssen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Evakuierungshelfer muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenanzahl und zum betrieblichen Gefährdungspotential stehen.
Prinzipiell spricht nichts dagegen, dass Evakuierungshelfer auch Brandschutzhelfer sind, solange Sie nicht in ihren eigentlichen Aufgaben eingeschränkt werden. Dies kann aber schneller der Fall sein als man denkt. Um Sicherzustellen, das während eines Brandes die Brandbekämpfung als auch die effektive Räumung sichergestellt ist, emfehlen wir ab einer Personenanzahl von mehr als 30 Anwesenden sowie oder einer Gebäudehöhe von mehr als 1 ner Etage die Evakuierungshelfer getrennt von den Branschutzhelfern schulen zu lassen.
Denn wer kann schon löschen, retten und gleichzeitig räumen.
Gerne erstellen wir Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse angepasstes Angebot.